Private Arbeitsvermittlung - Häufig gestellte Fragen

  1. Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?
  2. Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?
  3. Wann ist die Vergütung fällig?
  4. Gibt es Vermittlungsverbote?
  5. Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?
  6. Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?
  7. Was ist zu beachten, wenn man eine private Arbeitsvermittlung in Anspruch nimmt?
  8. Welche Vorteile hat eine Au-pair-Vermittlung?
  9. Was ist bei der Beschäftigung eines Au-pair-Mädchens zu beachten?

Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?

Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit dem 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte - Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).


Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?

Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Absatz 1 SGB III).
Seit dem 1.1.2008 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):

  • grundsätzlich 2.000 Euro. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können jedoch einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten.
  • Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern etc. gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen.
  • weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs.

Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Absatz 1 Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nummer 1 SGB III).


Wann ist die Vergütung fällig?

Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Abs. 2 Nr. 11 SGB III).


Gibt es Vermittlungsverbote?

Die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist erlaubt, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf (§ 292 SGB III). Die Rechtsverordnung (siehe Link- und Dateiliste) wurde am 22. November 2004 erlassen. Danach dürfen Ausländer aus dem Nicht-EU-/EWR-Ausland für folgende Beschäftigungen in Deutschland nur von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden:

  • Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen
  • Saisonbeschäftigungen
  • Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
  • Beschäftigungen als Haushaltshilfe
  • Beschäftigungen als Pflegekraft
  • Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (GastarbeitnehmerInnen)

Verstöße gegen diese Vermittlungsverbote sind mit Bußgeld bedroht. Zu beachten ist im Übrigen das Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht.


Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?

  • Der Vermittler darf nur Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die für die Vermittlungstätigkeit erforderlich sind (§ 298 Abs. 1SGBIII). Handelt es sich um personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist dazu im Einzelfall die Einwilligung des Betroffenen nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich.
  • Der Vermittler muss seine Geschäftsunterlagen nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufbewahren (§ 298 Abs. 2SGBIII). Dies gilt nicht für Unterlagen, die dem Vermittler vom Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterlagen müssen dem Arbeitsuchenden grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben werden. Personenbezogene Daten müssen nach Ablauf der Aufbewahrungszeit von drei Jahren gelöscht werden.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzbestimmungen sind mit Bußgeld bedroht.

Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?

Ja, das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss beim Gewerbeamt an- und gegebenenfalls abgemeldet werden. Bei Unzuverlässigkeit kann das Gewerbeamt die Gewerbeausübung nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagen.


Was ist zu beachten, wenn man eine private Arbeitsvermittlung in Anspruch nimmt?

Private Arbeitsvermittler sind kein Mini-Arbeitsamt. Sie haben sich oft auf bestimmte Berufe oder Personengruppen spezialisiert. Darüber hinaus ist wichtig:

  • Der Vermittler muss mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag schließen, in dem insbesondere die Vermittlungsvergütung angegeben ist, die Sie an ihn zahlen sollen. Es gelten bestimmte gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Mit der Vergütung sind alle Vermittlungsleistungen (dazu gehören auch die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, Eignungstests, Karriereberatung, Bewerbungstraining etc.) abgegolten. In der Link- und Dateiliste finden Sie eine Übersicht über die Höchstbeträge und weitere Details.
  • Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, mit dem ein privater Vermittler kostenlos in Anspruch genommen werden kann.
  • Vorsicht bei so genannten Koppelungsgeschäften - zum Beispiel, wenn die Vermittlung von teuren Weiterbildungskursen abhängig gemacht wird!
  • Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, mit der Sie sich verpflichten, keinen anderen Vermittler in Anspruch zu nehmen!
  • Vergewissern Sie sich bei Eignungs- bzw. Persönlichkeitstests, dass Ihre Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden!
  • Meiden Sie möglichst eine telefonische Kontaktaufnahme über eine Sonder-Rufnummer. Es können Ihnen hohe Telefonkosten entstehen, ohne dass Sie eine brauchbare Gegenleistung erhalten.

Welche Vorteile hat eine Au-pair-Vermittlung?

"Au-pair" kommt aus dem Französischen und bedeutet "auf Gegenseitigkeit". Aus einem Au-pair-Verhältnis sollen beide Seiten einen Nutzen ziehen. Deutsche Au-pair-Beschäftigte leben in einer Familie im Ausland. Umgekehrt leben ausländische Au-pairs bei deutschen Gastfamilien. Als Gegenleistung werden Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt erwartet.

Au-pair ist für viele eine ideale Möglichkeit, vorhandene Fremdsprachenkenntnisse im Gastland zu vervollständigen. Vorteile: Alle Probleme bei der Wohnungssuche entfallen, für kostenfreie Verpflegung ist gesorgt und für die Arbeit gibt es ein Taschengeld. Empfehlenswert jedoch ist die Vermittlung über eine Au-pair-Agentur, denn sie wählt die Gastfamilie sorgfältig aus und hilft, wenn es Probleme geben sollte.


Was ist bei der Beschäftigung eines Au-pair-Mädchens zu beachten?

Sie können einen privaten Au-pair-Vermittler einschalten oder ein Au-pair (auch ein Junge ist möglich) selbst anwerben. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Au-pair-Agenturen finden Sie unter Service von A bis Z > Vermittlung > Arbeitsvermittlung durch andere Stellen > Arbeitsmarktportal > Internationale Stellenbörsen > Au Pair.

Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser Aufenthaltstitel wird von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) und der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.

Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsche-chien und Ungarn benötigen für die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Au-pairs aus den übrigen EU/EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen.

Au-pairs aus EU/EWR-Staaten wird von der Melde- bzw. Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht von Amts wegen ausgestellt.

Die Leistungen und Gebühren der privaten Vermittler sind sehr unterschiedlich. Vergleichen Sie!

Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen sowie Land und Leute kennen zu lernen. Das Au-pair darf daher nur mit leichten Haushaltsarbeiten und mit der Kinderbetreuung einschl. Babysitting beschäftigt werden (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich). Im Übrigen haben Sie insbesondere folgende Pflichten:

  • Gewährung von Urlaub und freien Tagen sowie Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
  • Versicherung des Au-pairs für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls auf Ihre Kosten,
  • Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld, zur Zeit 205 Euro monatlich, ab 1.1.2006 für alle dann laufenden und neu abgeschlossenen Verträge 260 Euro,
  • angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung,
  • Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Weitere Informationen (Merkblätter "Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien" und "Au-pair" bei deutschen Familien) sowie einen Muster-Au-pair-Vertrag finden Sie im Anhang.


Dokumente

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Auszug aus dem SGB III (Stand: 01.01.2005) (20 kB)

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Vermittler-Vergütungsverordnung (7 kB)

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Beschäftigungsverordnung (106 kB)

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Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien (28 kB)

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Au-pair-Info bei deutschen Gastfamilien (39 kB)

Icon: Archiv

Vergütungen für Arbeitsuchende allgemein (ab 01.01.2005) (296 kB)

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Vergütungen für Arbeitsuchende allgemein (257 kB)

Icon: Archiv

Vergütungen für Künstler, Fotomodelle, Berufssportler etc. (621 kB)

 
Das Formular zur Anforderung von Informationen bzw. telefonischen Kontakt finden Sie hier: Kontakt